Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPatientenverfügungs-GesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 55/2006TypBG§/Artikel/Anlage§ 4Inkrafttretensdatum01.06.2006AbkürzungPatVGIndex82/02 Gesundheitsrecht allgemeinText2. AbschnittVerbindliche PatientenverfügungInhalt§ 4. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.Zuletzt aktualisiert am27.09.2017Gesetzesnummer20004723DokumentnummerNOR40077276