Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 109Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextKosten für den Universaldienst§ 109. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes in den Fällen des § 107 Abs. 3 und Abs. 6, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind auf Antrag nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 abzugelten. In allen anderen Fällen ist der Zuschussbedarf des die Ausschreibung gewinnenden Anbieters unverändert als Basis eines beantragten Universaldienstausgleichs heranzuziehen. Der Antrag ist einmalig für ein gesamtes Geschäftsjahr bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf desselben durch den verpflichteten Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu stellen.(2) Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Nettokosten zugrunde, die1.den Bestandteilen der Kommunikationsdienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und2.denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können, zurechenbar sind, und berücksichtigt den dem verpflichteten Anbieter entstehenden Marktvorteil einschließlich der immateriellen Vorteile sowie Lebenszykluseffekte.(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.(4) Der Regulierungsbehörde sind vom verpflichteten Anbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238567