Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 1237Inkrafttretensdatum01.01.2010AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextGesetzlicher ehelicher Güterstand§ 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.AnmerkungÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009SchlagworteEigentumsrecht, TeilZuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40108834