Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007TypBG§/Artikel/Anlage§ 394Inkrafttretensdatum01.01.2008AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText§ 394. Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.Anmerkung1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/20072. Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: "Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "dem Vertreter einer Partei".SchlagworteAmtsverteidiger, WahlverteidigerZuletzt aktualisiert am24.04.2025Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40093496