Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 91Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextTransparenzverpflichtung§ 91. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 181 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:1.Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,2.Preise,3.technische Spezifikationen,4.Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen,5.Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,6.wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus sowie7.allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.(4) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben. Standardangebote sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.(5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß § 95 betreffend den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung oder gemäß § 94 betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 4 unter Angabe von Mindestkriterien aufzuerlegen.(6) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.SchlagworteBereitstellungsbedingungZuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238549