Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007§/Artikel/Anlage§ 228Inkrafttretensdatum01.01.2008Text14. HauptstückHauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen UrteileI. Hauptverhandlung und Urteil1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung§ 228. (1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.