Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022TypBG§/Artikel/Anlage§ 497Inkrafttretensdatum01.03.2023AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessTextIV. Endgültige Nachsicht§ 497. (1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.AnmerkungÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.Zuletzt aktualisiert am03.01.2023Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40250163