Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 73Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextVor-Ort-Untersuchungen bei Bauvorhaben§ 73. (1) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame VorOrt-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen einer schriftlichen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.(2) Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen und dabei jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben.(3) Die Verweigerung von VorOrt-Untersuchungen ist nur insoweit zulässig, als es dem Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar oder es technisch unvertretbar ist, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 82 Abs. 2 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.(4) Kommt zwischen dem Nachfrager und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über die VorOrt-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen der in Abs. 1 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.SchlagworteBetriebsgeheimnisZuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238531