Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 49cInkrafttretensdatum01.07.2020AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 49c. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass1.eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder2.die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder3.unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder4.den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.(4) § 29 ist nicht anzuwenden.Zuletzt aktualisiert am23.10.2019Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40218699