Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960TypBG§/Artikel/Anlage§ 10Inkrafttretensdatum01.01.1961AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtText§ 10. Ausweichen.(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.(2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.Zuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR12146599alte DokumentnummerN9196012018A