Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelWuchergesetz 1949KundmachungsorganBGBl. Nr. 271/1949TypBG§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum17.12.1949Index20/06 KonsumentenschutzTextNichtigkeit eines wucherischen Vertrages.§ 1. Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.Zuletzt aktualisiert am14.09.2023Gesetzesnummer10001899DokumentnummerNOR12025172alte DokumentnummerN2194910332S