Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 174Inkrafttretensdatum01.01.2021AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 174. (1) Verfallene Gegenstände sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten. Sie können aber auch, wenn sie nicht nach § 171 Abs. 4 zu verwerten sind, für die Deckung des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden. Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet werden können, sind zu vernichten.(2) In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollstellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.AnmerkungÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.Zuletzt aktualisiert am07.04.2020Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40218786