Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013§/Artikel/AnlageArt. 1 § 151Inkrafttretensdatum01.01.2014Text§ 151. (1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:a)der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;b)wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;c)wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.