Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMusterschutzgesetz 1990KundmachungsorganBGBl. Nr. 497/1990 Undefined§/Artikel/Anlage§ 13Inkrafttretensdatum01.01.1991Text§ 13. Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.