Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 16Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextIdentifizierung der Wirtschaftsakteure§ 16. (1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,1.von denen er ein Produkt bezogen hat;2.an die er ein Produkt abgegeben hat.(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.Zuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254376