Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 6Inkrafttretensdatum01.12.2009TextArtikel 6Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:a)Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,b)Industrie,c)Kultur,d)Tourismus,e)allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,f)Katastrophenschutz,g)Verwaltungszusammenarbeit.