Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 301Inkrafttretensdatum01.12.2009TextABSCHNITT 1DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSArtikel 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.