Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009§/Artikel/Anlage§ 24Inkrafttretensdatum01.01.2010TextDoppelehe§ 24. Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.