Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVereinsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 27Inkrafttretensdatum01.07.2002AbkürzungVerGIndex10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText6. AbschnittBeendigung des VereinsEnde der Rechtspersönlichkeit§ 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.Zuletzt aktualisiert am26.02.2021Gesetzesnummer20001917DokumentnummerNOR40029838