Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMusterschutzgesetz 1990KundmachungsorganBGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003§/Artikel/Anlage§ 4aInkrafttretensdatum27.08.2003TextBeschränkung der Rechte aus dem Muster§ 4a. (1) Die Rechte aus einem registrierten Muster können nicht geltend gemacht werden für:1.Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;2.Handlungen zu Versuchszwecken;3.die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.(2) Die Rechte aus einem registrierten Muster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:1.Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Inland gelangen;2.die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge im Inland;3.die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.