Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 23Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextBefugnisse§ 23. (1) Das Sozialministeriumservice ist befugt, Produkte und Dienstleistungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sowie Produkte zu diesem Zweck in Betrieb zu nehmen oder in Betrieb nehmen zu lassen. Der Wirtschaftsakteur hat die für die vollinhaltliche Prüfung von Produkten und Dienstleistungen notwendigen Tools und Zugangsdaten für die Dauer der notwendigen Überprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Tools und Zugangsdaten handelt es sich um nicht personenbezogene Daten, die es ermöglichen, im Rahmen der Marktüberwachung Produkte zu Testzwecken in Betrieb zu nehmen und Dienstleistungen zu Testzwecken in Anspruch zu nehmen.(2) Das Sozialministeriumservice und die von ihm hierzu befugten Personen sind berechtigt, Proben zu ziehen und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen. Die Proben und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen sind dem Sozialministeriumservice vom Wirtschaftsakteur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen. Die Produkte, Dienstleistungen und die für die Dienstleistung zur Verfügung gestellten Geräte sind den Wirtschaftsakteuren nach erfolgter Überprüfung wieder zurückzugeben.(3) Unbeschadet des Abs. 7 hat das Sozialministeriumservice zum Zweck der Marktüberwachung die Befugnis, unter falscher Identität Produkte zu erwerben und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.(4) Das Sozialministeriumservice oder eine von ihm hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.(5) Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte eines Produktes oder einer Dienstleistung zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, in jeder Form und jedem gängigen Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.(6) Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Informationen zur Lieferkette, zum Vertriebsnetz, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sowie entsprechende Informationen über das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen, sofern diese Informationen für die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz von Belang sind.(7) Eine Überprüfung von Selbstbedienungsterminals darf erst nach vorhergehender, zeitgerecht erfolgter Ankündigung erfolgen. Der Wirtschaftsakteur hat Vorsorge zu treffen, dass der Selbstbedienungsterminal für die erforderliche Zeit der Prüfung ungestört zur Verfügung steht.(8) Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachung ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes oder einer Dienstleistung durch das Sozialministeriumservice die Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes heraus, kann der betroffene Wirtschaftsakteur vom Sozialministeriumservice mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten, die dem Sozialministeriumservice entstanden sind, verpflichtet werden.SchlagworteGeschäftszeitZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254383