Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953TypBG§/Artikel/Anlage§ 11Inkrafttretensdatum08.08.1953Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.SchlagworteAuflösung einer VersammlungZuletzt aktualisiert am29.05.2017Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR12004660alte DokumentnummerN11953123950