Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 162Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextTechnische Einrichtungen§ 162. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG, zur Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 166 Abs. 2 erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie an der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b MBG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG, des SNG sowie des MBG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, der Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.SchlagwortePersonalaufwandZuletzt aktualisiert am02.06.2022Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238620