Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKonsumentenschutzgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 3aInkrafttretensdatum01.01.2019AbkürzungKSchGIndex20/06 KonsumentenschutzText§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind1.die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,2.die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,3.die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und4.die Aussicht auf einen Kredit.(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn1.er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,2.der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist,3.der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder4.der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.SchlagworteBankvertragZuletzt aktualisiert am16.08.2018Gesetzesnummer10002462DokumentnummerNOR40204683