Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005TypBG§/Artikel/Anlage§ 191Inkrafttretensdatum01.01.2007AbkürzungUGBIndex21/01 HandelsrechtTextInventar§ 191. (1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.AnmerkungZu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: InventarSchlagworteInventurZuletzt aktualisiert am07.02.2018Gesetzesnummer10001702DokumentnummerNOR40069928