Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 145Inkrafttretensdatum01.01.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextAnerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils§ 145. (1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Anmerkungvgl. Aufhebung des VfGH, BGBl. I Nr. 145/2022ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000Zuletzt aktualisiert am03.01.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40258356