Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811TypBG§/Artikel/Anlage§ 427Inkrafttretensdatum01.01.1812AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Textb) Uebergabe durch Zeichen;§ 427. Bey solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Uebergabe zulassen, wie bey Schuldforderungen, Frachtgütern, bey einem Waarenlager oder einer andern Gesammtsache, gestattet das Gesetz die Uebergabe durch Zeichen; indem der Eigenthümer dem Uebernehmer die Urkunden, wodurch das Eigenthum dargethan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Uebernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmahl verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem Andern überlassen worden ist.SchlagworteSymbolische Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Warenlager, Gesamtsache, Eigentümer, ÜbernehmerZuletzt aktualisiert am16.01.2023Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12018154alte DokumentnummerN2181110635Z