Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974§/Artikel/Anlage§ 245Inkrafttretensdatum01.01.1975TextTätige Reue§ 245. (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.