Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetz ÜRKundmachungsorganBGBl. Nr. 93/1993§/Artikel/AnlageArt. 2Inkrafttretensdatum01.03.1993TextArtikel II(Anm.: aus BGBl. Nr. 93/1993, zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft.(2) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(3) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.(4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z 8 bis 11.(5) Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.(6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.