Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPatientenverfügungs-GesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 14dInkrafttretensdatum20.07.2024AbkürzungPatVGIndex82/02 Gesundheitsrecht allgemeinTextTechnische Spezifikation und Umsetzung§ 14d. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:1.die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die füra)Patientenverfügungen in ELGA, sowieb)die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, diezu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,2.die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie3.den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.Zuletzt aktualisiert am19.07.2024Gesetzesnummer20004723DokumentnummerNOR40264125