Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 64Inkrafttretensdatum14.01.2019Index26/02 Marken- und MusterschutzText§ 64. (1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:1.unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,2.einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Zuletzt aktualisiert am27.12.2018Gesetzesnummer10002180DokumentnummerNOR40209588