Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015§/Artikel/Anlage§ 174Inkrafttretensdatum01.01.2016TextFahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel§ 174. (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.