Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 220Inkrafttretensdatum01.12.2009TextTITEL VIBEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNIONArtikel 220
(ex-Artikel 302 bis 304 EGV)
(1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.