Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 190Inkrafttretensdatum01.01.2025AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText3. TEILBeendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens10. HauptstückEinstellung, Abbrechung und Fortführung des ErmittlungsverfahrensEinstellung des Ermittlungsverfahrens§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.Zuletzt aktualisiert am27.12.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40267188