Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 169Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextAndere Standortdaten als Verkehrsdaten§ 169. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 124 nur verarbeitet werden, wenn sie1.anonymisiert werden oder2.die Benutzer oder Nutzer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.(2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Nutzer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 161 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238627