Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 40cInkrafttretensdatum01.05.2024AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextAufgaben§ 40c. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:1.Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;2.wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;3.Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;4.Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;5.Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;6.Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.SchlagworteLehrform, QualitätssicherungZuletzt aktualisiert am30.04.2024Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40261548