Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 106Inkrafttretensdatum01.12.2018AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrTextErlöschen und Widerruf der Zulassung§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt1.mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;2.durch Zurücklegung der Zulassung;3.durch Verlust der Verfügungsberechtigung;4.mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;5.durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;6.bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen1.bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;2.bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;3.bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);4.wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.Zuletzt aktualisiert am03.12.2018Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40208850