Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 163Inkrafttretensdatum23.10.2019AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 163. (1) Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so sind Ausfertigungen des Erkenntnisses diesem sowie dem Beschwerdeführer zuzustellen.(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend.AnmerkungÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.Zuletzt aktualisiert am23.10.2019Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40218695