Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMusterschutzgesetz 1990KundmachungsorganBGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003§/Artikel/Anlage§ 17Inkrafttretensdatum27.08.2003TextVeröffentlichung des Musters§ 17. Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.