Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerKundmachungsorganRGBl. Nr. 142/1867TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 14Inkrafttretensdatum23.12.1867AbkürzungStGGIndex10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtTextArtikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.Anmerkungvgl. Art. 7 B-VG, Art. 9 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958SchlagworteGlaubensfreiheit, Teilnahme, Religionsbekenntnis, GenussZuletzt aktualisiert am15.11.2022Gesetzesnummer10000006DokumentnummerNOR12000054alte DokumentnummerN11867120730