Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 37cInkrafttretensdatum27.12.2016AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextHaftung§ 37c. (1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.Zuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40192518