Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 159Inkrafttretensdatum10.07.2015AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTextPersonenbetreuung§ 159. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:1.Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:a)Zubereitung von Mahlzeitenb)Vornahme von Besorgungenc)Reinigungstätigkeitend)Durchführung von Hausarbeitene)Durchführung von Botengängenf)Sorgetragung für ein gesundes Raumklimag)Betreuung von Pflanzen und Tierenh)Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)2.Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:a)Gestaltung des Tagesablaufsb)Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen3.Gesellschafterfunktion insbesondere:a)Gesellschaft leistenb)Führen von Konversationc)Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakted)Begleitung bei diversen Aktivitäten4.Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben5.praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel6.Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall1.nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und2.nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeitenan der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.SchlagworteBGBl. I Nr. 169/1998Zuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40172629