Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 444Inkrafttretensdatum01.01.2025AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText§ 444. (1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).(2) Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.Anmerkung1. Zur Stellung des Nebenbeteiligten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe §§ 236 bis 242 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.2. Zur Stellung des Medieninhabers (Verlegers) im Strafverfahren und im selbständigen Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes siehe § 41 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981.3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.SchlagworteNebenbeteiligter, FinanzstrafgesetzZuletzt aktualisiert am27.12.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40267204