Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002§/Artikel/Anlage§ 391Inkrafttretensdatum01.02.2003Text§ 391. Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn1.der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder2.der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.