Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 1490Inkrafttretensdatum01.04.1916Außerkrafttretensdatum16.02.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 1490. (1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Geberden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.(2) Auf Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines andern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.Anmerkung1. Siehe § 1330.2. Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916Zuletzt aktualisiert am03.01.2024Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12019237alte DokumentnummerN2181111719Z