Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 171Inkrafttretensdatum01.02.2013AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 171. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.AnmerkungZu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichenbr /Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit) (M)SchlagworteLehrvertragZuletzt aktualisiert am07.02.2018Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40146783