Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004§/Artikel/Anlage§ 12Inkrafttretensdatum01.01.2008TextMündlichkeit und Öffentlichkeit§ 12. (1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.