Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 129Inkrafttretensdatum17.01.2022AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrText2. HauptstückUnionsbefähigungszeugnisseUnionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft§ 129. (1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:1.Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;2.Decksfrau bzw. Decksmann;3.Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;4.Matrosin bzw. Matrose;5.Bootsfrau bzw. Bootsmann;6.Steuerfrau bzw. Steuermann.(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.(4) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCWÜbereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.Zuletzt aktualisiert am17.01.2022Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40240207