Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 83Inkrafttretensdatum01.01.2016AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 83. (1) Die Einleitung des Strafverfahrens ist aktenkundig zu machen.(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erfolgen.(3) Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde gleichzuhalten.Zuletzt aktualisiert am03.08.2017Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40173954