Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994TypBG§/Artikel/Anlage§ 364Inkrafttretensdatum19.03.1994Außerkrafttretensdatum01.01.9000AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTextn) Einziehung von Ausweispapieren§ 364. Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.Zuletzt aktualisiert am02.11.2022Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR12082633alte DokumentnummerN5199434895J